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Opferhilfegesetz

Wer in der Schweiz eine Straftat erlitten hat und dadurch in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität beeinträchtigt worden ist, kann Opferhilfe beanspruchen. Die Opferhilfe steht auch den Angehörigen des Opfers offen.

Die Opferhilfe umfasst folgende Leistungen:

  • Beratung

Spezialisierte Beratungsstellen wie die Beratungsstelle Frauenhaus Region Biel beraten und begleiten Opfer und ihre Angehörigen. In den Gesprächen stehen die Rechte des Opfers wie auch die Bewältigung der Gewaltsituation im Vordergrund. Die Beratungsstellen sind in der Schweiz frei wählbar. Die Beratung ist kostenlos. Die Mitarbeiterinnen der Beratungsstelle unterstehen einer strengen Schweigepflicht.

  • Soforthilfe und längerfristige Hilfe

Die Soforthilfe deckt die dringenden Hilfsbedürfnisse nach einer Straftat ab: Dies kann medizinische, psychologische, soziale oder juristische Hilfe sein. Aber auch eine Notunterkunft kann über die Soforthilfe finanziert werden. Die Soforthilfe ist unentgeltlich. Das Opfer muss diese Leistungen nicht zurückbezahlen. Bei der längerfristigen Hilfe wird jedoch das Lohneinkommen des Opfers berücksichtigt.

  • Entschädigung und Genugtuung

Grundsätzlich muss der Täter für den Schaden aufkommen. Wenn der Täter nicht bezahlen kann, übernimmt unter bestimmten Bedingungen die Opferhilfe diese Beträge. Wichtig ist, dass ein Gesuch innerhalb von 5 Jahren ab Tatdatum bei der Opferhilfe eingereicht wird, sonst verfallen die Ansprüche.