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Häusliche Gewalt ist eine Straftat und betrifft mehrere Rechtsgebiete: das Opferhilfegesetz, das Polizeigesetz, das Strafrecht,  das Zivilrecht, und für Migrantinnen das Ausländergesetz.

Wir empfehlen Ihnen:

  • Lassen Sie sich von einem juristischen Fachmann/ einer juristischen Fachfrau beraten, denn die rechtliche Sachlage ist sehr komplex.
  • Geben Sie sich genügend Zeit/ Gönnen Sie sich eine Atempause damit Sie gut informiert sind und wohlüberlegte Entscheidungen treffen können.
  • Dokumentieren Sie Beweise für die Gewalt, wie zum Beispiel SMS-Nachrichten, Drohbriefe, Arztberichte zu den Verletzungen  etc.  Diese Beweismittel sind wichtig für den weiteren Verlauf der juristischen Massnahmen, auch wenn Sie noch nicht sicher sind ob Sie Anzeige erstatten und sich trennen möchten.

1. Opferhilfegesetz - OHG

Die Opferhilfe ist seit 1993 in der Schweiz mit dem Opferhilfegesetz geregelt. Dem Opfer und seinen Angehörigen soll bei der Bewältigung der Folgen einer Straftat möglichst umfassend geholfen werden. Bei der Opferhilfe handelt es sich um eine staatliche Hilfeleistung.
Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG) ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Unversehrtheit (Integrität) unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Täterschaft bekannt ist, ob die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde oder ob Sie eine Strafanzeige eingereicht haben.
Als Opfer haben Sie das Recht die folgenden Leistungen in Anspruch zu nehmen:

  • Beratung und finanzielle Soforthilfe durch eine vom Kanton beauftragte Beratungsstelle, z.B. durch die Beratungsstelle und das Frauenhaus Region Biel, wenn Sie Opfer von häuslicher Gewalt geworden sind. Wir klären mit Ihnen auch ab, ob Sie Anspruch auf längerfristige Hilfe oder auf Entschädigung/Genugtuung haben.
  • Als Opfer haben Sie Anspruch auf Schutz (Notunterkunft) und gewisse Rechte im Strafverfahren gegen die Täterschaft, z.B. sich von einer Vertrauensperson an polizeiliche und gerichtliche Befragungen begleiten zu lassen und nicht mit dem Täter konfrontiert zu werden (art. 117,  art.152, CPP)
  • Zudem haben Sie als Opfer das Recht auf Akteneinsicht.
  • Bei Sexualdelikten können Sie beantragen, dass Sie durch eine Person des gleichen Geschlechts befragt werden und die Begegnung mit dem Täter vermieden wird.

Die Opferhilfe-Beraterinnen unterstehen einer gesetzlichen Schweigepflicht. Opfer können sich auch anonym beraten lassen.

  • Mehr Informationen zum Opfehilfegesetz finden Sie hier
  • Mehr Informationen zu den Rechten des Opfers im Strafverfahren finden Sie hier

2. Polizeigesetz des Kantons Bern - PolG

Seit dem 1.1.2020 gilt im Kanton Bern das neue Polizeigesetz.
Die neuen Gesetzesbestimmungen zu Wegweisung und Fernhaltung (Art. 87 ff. PolG) bieten mehr Schutz für Betroffene von Häuslicher Gewalt. Die Polizei kann die gewalttätige Person aus der Wohnung wegweisen und ihr bis zu maximal 20 Tage verbieten in die Wohnung zurückzukehren. Ebenso besteht die Möglichkeit, die Fernhaltung zu verfügen (Bsp. vom Arbeitsort oder weiteren regelmässigen Aufenthaltsorten sowie die unmittelbare Umgebung der gefährdeten Personen und nahestehenden Personen). Zudem kann die tatausübende Person für maximal 14 Tage in polizeiliche Gewahrsam genommen werden (Art. 91ff. PolG)
Dadurch ist es für die gewaltbetroffene Frau unter Umständen möglich, mit ihren Kindern in der gewohnten Umgebung zu bleiben. 
Will die betroffene Person die Wegweisung bzw. Fernhaltung verlängern, kann sie dies beim Zivilgericht beantragen (siehe: Zivilrecht) oder sich dazu von einer Anwaltsperson beraten- und unterstützen lassen. 
Nehmen Sie nach einer polizeilichen Intervention so schnell wie möglich mit solidarité Femmes Kontakt auf, wir unterstützen Sie bei der Umsetzung weiterer Schutzmassnahmen.


Mehr Informationen zu den polizeilichen Massnahmen im Detail finden Sie hier.


3. Strafrecht: Schweizerisches Strafgesetzbuch -  StGB

Häusliche Gewalt ist eine Straftat. Sie wird aufgrund einer Anzeige oder von Amtes wegen verfolgt. Das Gesetz unterscheidet zwischen Antragsdelikten und Offizialdelikten.
Antragsdelikt:
Eine einmalige Ohrfeige (Tätlichkeit) ist ein Antragsdelikt: Sie haben 3 Monate Zeit, um bei der Polizei einen Strafantrag zu stellen.
Weitere Beispiele für Tätlichkeiten (Art. 126 StGB): Stossen, Herumschubsen, Kratzen, an den Haaren reissen, mit Wasser oder anderer Flüssigkeit bewerfen.
Offizialdelikt:
 Ist die Tätlichkeit wiederholt (z.B. wiederholtes Ohrfeigen), so gilt sie als Offizialdelikt. Das heisst, sobald die Polizei oder die Justiz Kenntnis von den Gewalttaten haben, wird ermittelt. Dasselbe gilt für Drohungen, Nötigungen, Körperverletzungen oder auch sexuelle Gewalt (vgl. Art.123-181 STGB).
Weitere Beispiele für Offizialdelikte:

  • wiederholte Tätlichkeiten (z.B. mehrmalige Ohrfeigen etc.)
  • Körperverletzung (Art. 123 StGB): Zufügen von äusseren oder inneren Verletzungen durch Schläge, wie Quetschungen, Schürfungen, blaue Flecken, Herbeiführen von einem Nervenschock [das ist umgangssprachlich] usw…
  • Drohung (Art. 180 StGB): Jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzen, Ankündigung eines erheblichen Übels, das vom Willen des Täters abhängt, z.B. Drohen mit der Tötung eines Angehörigen, oder Ergreifen eines Tischmessers verbunden mit Drohgebärden, Zerbrechen eines Glases als Waffe.
  • Nötigung (Art. 181 StGB): Jemanden zwingen, etwas zu tun oder nicht zu tun, unter Androhung von Gewalt oder von Nachteilen, z.B. das Opfer in seiner Freiheit einschränken wenn es nicht „gehorcht“; zum Mitgehen zwingen oder über längere Zeit gewaltsam festhalten oder systematisch auflauern (Stalking).
  • Vergewaltigung (Art. 190 StGB): Eine Frau zur Duldung des Beischlafs nötigen, z.B. indem er sie bedroht oder Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widertand unfähig macht.
  • Wir beraten Sie in allen Fragen zu Antragsdelikt und Offizialdelikt und vermitteln Ihnen auf Wunsch auch eine Anwältin oder einen Anwalt, damit Sie in einem laufenden Strafverfahren juristische Unterstützung erhalten. Entscheiden Sie sich, einen Strafantrag zu stellen, können wir Sie auf Wunsch zur Polizei und zum Strafgericht begleiten.
  • Mehr Informationen zur Strafprozessordnung finden Sie hier

4. Zivilrecht: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZgB)

  • Trennung / Scheidung
  • Als Opfer von häuslicher Gewalt haben Sie das Recht, beim Gericht die Trennung (Art. 175/176 ZGB) vom gewalttätigen Ehepartner zu verlangen - auch wenn der Ehepartner damit nicht einverstanden ist. In einer Ehe, welche von Gewalt geprägt ist, empfehlen wir den Opfern immer, eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen, um beim Gericht die Trennung zu beantragen. Auf Wunsch können wir Ihnen entsprechende Anwaltsadressen vermitteln.
  • Wird eine Ehe auf einseitigen Wunsch eines Ehepartners getrennt, gilt eine zweijährige Wartezeit, bevor die Scheidung (Art.  114 ZGB) verlangt werden kann. Sind beide Partner mit der Scheidung einverstanden, ist die Scheidung vor Ablauf der zweijährigen Frist möglich (Art. 111 ZGB).
  • Mehr Informationen zur Zivilprozessordnung finden Sie hier
  • Gewaltschutzgesetz / Persönlichkeitsschutz bei häuslicher Gewalt
  • Lebt das Opfer mit der Gewalt ausübenden Person in einer Wohnung zusammen, so kann das Opfer beim Zivilgericht beantragen, den Täter für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung auszuweisen (Art. 28b ZGB). Das Zivilgericht kann in begründeten Fällen, das heisst wo es der Schutz und die Sicherheit von Frau und Kindern erfordert, sehr rasch entscheiden, dass der Täter die eheliche Wohnung verlassen muss. Eine Anwältin oder ein Anwalt kann mit Ihnen zusammen eine solche superprovisorische Massnahme  beim Zivilgericht beantragen.
  • Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann das Opfer zudem beim Zivilgericht beantragen, der gewalttätigen Person insbesondere zu verbieten (Art. 28b ZGB)
  • sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten;
  • sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten;
  • mit dem Opfer Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.

Auch in diesem Fall empfehlen wir Ihnen, sich  die Unterstützung einer Anwältin oder eines Anwalts zu nehmen.
Mehr Informationen zur Zivilprozessordnung finden Sie hier


5. Ausländergesetz - AuG

Eine Frau, die durch Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat (Verbleib beim Ehemann), riskiert bei einer Trennung oder Scheidung, die Aufenthaltsbewilligung zu verlieren, wenn die Ehe noch nicht 3 Jahre gedauert hat.
Die Bewilligung KANN im Falle einer Trennung verlängert werden, wenn:

  • die Ehe mindestens drei Jahre bestanden hat,
  • eine erfolgreiche Integration gewährleistet ist (z.B. Sprachkenntnisse, finanzielle Unabhängigkeit),
  • wenn die Ehepartnerin Opfer von häuslicher Gewalt wurde und die Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet ist

Die Verlängerung ist kein Recht, die Migrationsbehörde entscheidet frei.

Jede Situation ist individuell und muss fachgerecht geprüft werden. Deshalb empfiehlt es sich, dies mit der Beratungsstelle des Frauenhauses zu thematisieren und eine juristische Fachperson (Anwältin/Anwalt) beizuziehen.
Wir raten dringend, Verletzungen aufgrund von häuslicher Gewalt beim Arzt oder dem Spital-Notfall behandeln zu lassen. Arzt- und Spitalberichte spielen eine wichtige Rolle bei der Beurteilung der Migrationsbehörde, ob eine Frau Opfer von häuslicher Gewalt ist. Ebenso sollten andere Beweise sorgfältig aufbewahrt werden, welche die Gewalt dokumentieren: Fotos von Verletzungen, Drohbriefe, Strafanzeigen, Polizeirapporte, aber auch Berichte von Frauenhaus und Beratungsstelle dienen als Beweismittel.

Mehr Informationen zum Ausländergesetz finden Sie hier (siehe Art. 50. Auflösung der Familiengemeinschaft)


6. Frauenrechte

 

CEDAW kurz erklärt – die UNO-Frauenrechtskonvention und die Schweiz

La CEDAW en bref – la Convention de l’ONU sur les droits des femmes et la Suisse

La CEDAW in breve – La Convenzione ONU sui diritti delle donne e la Svizzera

CEDAW in brief - the UN Convention on the Rights of Women and Switzerland

 

Erstmals gibt es in der Schweiz einen Erklärfilm, der die Botschaft der UNO-Frauenrechtskonvention CEDAW in leicht verständliche Bilder übersetzt. Er soll die CEDAW einer breiten Öffentlichkeit bekannt machen. Der Clip wird von der NGO-Koordination post Beijing Schweiz in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Kommission für Frauenfragen EKF lanciert. Die Veröffentlichung erfolgt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des revidierten Gleichstellungsgesetzes am 1. Juli 2020. Die CEDAW zeigt, dass es weitere Schritte braucht.

Seit 40 Jahren gibt es die CEDAW. Die Abkürzung steht für Convention on the Elimination of all forms of Discrimination Against Women. 189 Staaten haben sich bisher verpflichtet, die CEDAW umzusetzen, darunter auch die Schweiz. Bisher ist die Frauenrechtskonvention jedoch über Fachkreise hinaus wenig bekannt und wird kaum genutzt. Dies will der neue Animationsfilm ändern. Er zeigt, wie mit der CEDAW Gerechtigkeit für alle Geschlechter erreicht werden kann.

Die CEDAW richtet den Blick auf Benachteiligungen von Frauen* in der Gesellschaft und fordert Massnahmen für rechtliche und tatsächliche Gleichstellung in allen Lebensbereichen. Dazu gehören explizit auch positive Massnahmen, also die aktive Förderung benachteiligter Gruppen, bis ein Gleichgewicht erreicht ist. Die Frauenrechtskonvention verpflichtet die Schweiz zudem, Fortschritte und Lücken im Gleichstellungsbereich regelmässig zu dokumentieren und zu überprüfen. Mit diesem breiten Anwendungsbereich stützt die CEDAW die nationale Gesetzgebung und geht über sie hinaus. Mit dem revidierten Gleichstellungsgesetz, das heute in Kraft tritt, nähert sich die Schweiz der tatsächlichen Gleichstellung an. Die CEDAW zeigt aber, dass es weitere Schritte braucht.

Der neue dreiminütige Animationsfilm vermittelt das grundlegende Gerechtigkeitskonzept der CEDAW visuell attraktiv und verständlich für ein breites Publikum ohne juristisches Fachwissen. Er ist ein Geschenk der NGO-Koordination post Beijing Schweiz und der Eidgenössi- schen Kommission für Frauenfragen an die Schweiz und die CEDAW zum 40-jährigen Be- stehen der Konvention.

Der Film ist in vier Sprachen verfügbar (d, f, i, e) und eignet sich für Bildungsangebote ab Stufe Sek II, zum Beispiel in Frauen- und Menschenrechtsorganisationen, in der Politikvermittlung oder an Schulen für soziale Berufe. Er vermittelt Grundlagen zu Diskriminierung, Gleichheit, Gleichberechtigung und tatsächlicher Gleichstellung.