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5. Ausländergesetz - AuG

Eine Frau, die durch Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat (Verbleib beim Ehemann), riskiert bei einer Trennung oder Scheidung, die Aufenthaltsbewilligung zu verlieren, wenn die Ehe noch nicht 3 Jahre gedauert hat.
Die Bewilligung KANN im Falle einer Trennung verlängert werden, wenn:

  • die Ehe mindestens drei Jahre bestanden hat,
  • eine erfolgreiche Integration gewährleistet ist (z.B. Sprachkenntnisse, finanzielle Unabhängigkeit),
  • wenn die Ehepartnerin Opfer von häuslicher Gewalt wurde und die Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet ist

Die Verlängerung ist kein Recht, die Migrationsbehörde entscheidet frei.

Jede Situation ist individuell und muss fachgerecht geprüft werden. Deshalb empfiehlt es sich, dies mit der Beratungsstelle des Frauenhauses zu thematisieren und eine juristische Fachperson (Anwältin/Anwalt) beizuziehen.
Wir raten dringend, Verletzungen aufgrund von häuslicher Gewalt beim Arzt oder dem Spital-Notfall behandeln zu lassen. Arzt- und Spitalberichte spielen eine wichtige Rolle bei der Beurteilung der Migrationsbehörde, ob eine Frau Opfer von häuslicher Gewalt ist. Ebenso sollten andere Beweise sorgfältig aufbewahrt werden, welche die Gewalt dokumentieren: Fotos von Verletzungen, Drohbriefe, Strafanzeigen, Polizeirapporte, aber auch Berichte von Frauenhaus und Beratungsstelle dienen als Beweismittel.

Mehr Informationen zum Ausländergesetz finden Sie hier (siehe Art. 50. Auflösung der Familiengemeinschaft)