Neues Sexualstrafrecht
Am 1. Juli 2024 ist in der Schweiz das revidierte Sexualstrafrecht und damit ein bedeutender Paradigmenwechsel eingetreten. Unter anderem fällt in der neuen Formulierung das sogenannte Nötigungsmerkmal zur Erfüllung des Straftatbestands der sexuellen Nötigung oder der Vergewaltigung weg. Das heisst, es reicht aus, wenn das Opfer dem Täter mit Worten oder Gesten signalisiert, dass es eine sexuelle Handlung ablehnt. Dabei wird – endlich – auch das so genannte Freezing ( = Einfrieren, Fachbegriff für das Erstarren als Reaktion auf ein unerwartetes lebensbedrohliches Ereignis) als potenzielle Reaktion anerkannt. Eine sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung ist also neu auch dann vorliegend, wenn das Opfer eine sexuelle Handlung infolge eines erkennbaren Schockzustandes nicht verneinen oder sich nicht dagegen wehren kann.
Gemäss der früheren Rechtsprechung war sexuelle Gewalt erst dann strafrechtlich relevant, wenn der Täter dem Opfer drohte oder Gewalt anwendete. Im Umkehrschluss bedeutete dies, dass von den Opfern Widerstand erwartet wurde. Demnach galt die Logik: Ein Opfer, das sich wehrlos ergibt, muss nicht genötigt werden. Dadurch wurde die Beurteilung der strafrechtlichen Relevanz eines sexuellen Übergriffs wesentlich vom Verhalten des Opfers abhängig gemacht. Dies hatte zur Folge, dass Opfern in Strafverfahren (zu) häufig eine gewisse Mitschuld am erlittenen sexuellen Übergriff unterstellt wurde. Die vorherige Gesetzgebung hat somit wesentlich dazu beigetragen, das Stereotyp zu zementieren, Opfer sexualisierter Gewalt seien für die Tat mitverantwortlich.
Der Aspekt der mutmasslichen Mitschuld der Opfer ist auch auf gesellschaftlicher und medialer Ebene ein omnipräsentes Thema. So hält sich in der Gesellschaft teilweise immer noch hartnäckig die veraltete klischeehafte Vorstellung, welche Merkmale erfüllt sein müssten, um die Voraussetzungen einer «echten» Vergewaltigung zu erfüllen. Dabei zeigt sich eine Tendenz zur Bejahung täterentlastender und opferbelastender Annahmen. Wenn sich Opfer beispielsweise nicht (genügend) gewehrt oder nicht versucht haben, der Situation zu entkommen, dann sind das typische Merkmale, die dazu führen, dass eine Vergewaltigung nicht als solche eingestuft wird.
Mit der Einführung des neuen Sexualstrafrechts im Juli dieses Jahres sollen sich diese Gegebenheiten ändern. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Umsetzung des neuen Gesetzes in der Praxis gestalten wird und inwiefern durch die Anpassungen mehr Verurteilungen der Täter und weniger Schuldzuschreibungen gegen die Opfer stattfinden werden.