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2. Polizeigesetz des Kantons Bern - PolG

Seit dem 1.1.2020 gilt im Kanton Bern das neue Polizeigesetz.
Die neuen Gesetzesbestimmungen zu Wegweisung und Fernhaltung (Art. 87 ff. PolG) bieten mehr Schutz für Betroffene von Häuslicher Gewalt. Die Polizei kann die gewalttätige Person aus der Wohnung wegweisen und ihr bis zu maximal 20 Tage verbieten in die Wohnung zurückzukehren. Ebenso besteht die Möglichkeit, die Fernhaltung zu verfügen (Bsp. vom Arbeitsort oder weiteren regelmässigen Aufenthaltsorten sowie die unmittelbare Umgebung der gefährdeten Personen und nahestehenden Personen). Zudem kann die tatausübende Person für maximal 14 Tage in polizeiliche Gewahrsam genommen werden (Art. 91ff. PolG)
Dadurch ist es für die gewaltbetroffene Frau unter Umständen möglich, mit ihren Kindern in der gewohnten Umgebung zu bleiben. 
Will die betroffene Person die Wegweisung bzw. Fernhaltung verlängern, kann sie dies beim Zivilgericht beantragen (siehe: Zivilrecht) oder sich dazu von einer Anwaltsperson beraten- und unterstützen lassen. 
Nehmen Sie nach einer polizeilichen Intervention so schnell wie möglich mit solidarité Femmes Kontakt auf, wir unterstützen Sie bei der Umsetzung weiterer Schutzmassnahmen.


Mehr Informationen zu den polizeilichen Massnahmen im Detail finden Sie hier.