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1. Opferhilfegesetz - OHG

Die Opferhilfe ist seit 1993 in der Schweiz mit dem Opferhilfegesetz geregelt. Dem Opfer und seinen Angehörigen soll bei der Bewältigung der Folgen einer Straftat möglichst umfassend geholfen werden. Bei der Opferhilfe handelt es sich um eine staatliche Hilfeleistung.
Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG) ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Unversehrtheit (Integrität) unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Täterschaft bekannt ist, ob die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde oder ob Sie eine Strafanzeige eingereicht haben.
Als Opfer haben Sie das Recht die folgenden Leistungen in Anspruch zu nehmen:

  • Beratung und finanzielle Soforthilfe durch eine vom Kanton beauftragte Beratungsstelle, z.B. durch die Beratungsstelle und das Frauenhaus Region Biel, wenn Sie Opfer von häuslicher Gewalt geworden sind. Wir klären mit Ihnen auch ab, ob Sie Anspruch auf längerfristige Hilfe oder auf Entschädigung/Genugtuung haben.
  • Als Opfer haben Sie Anspruch auf Schutz (Notunterkunft) und gewisse Rechte im Strafverfahren gegen die Täterschaft, z.B. sich von einer Vertrauensperson an polizeiliche und gerichtliche Befragungen begleiten zu lassen und nicht mit dem Täter konfrontiert zu werden (art. 117,  art.152, CPP)
  • Zudem haben Sie als Opfer das Recht auf Akteneinsicht.
  • Bei Sexualdelikten können Sie beantragen, dass Sie durch eine Person des gleichen Geschlechts befragt werden und die Begegnung mit dem Täter vermieden wird.

Die Opferhilfe-Beraterinnen unterstehen einer gesetzlichen Schweigepflicht. Opfer können sich auch anonym beraten lassen.

  • Mehr Informationen zum Opfehilfegesetz finden Sie hier
  • Mehr Informationen zu den Rechten des Opfers im Strafverfahren finden Sie hier