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4. Zivilrecht: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZgB)

  • Trennung / Scheidung
  • Als Opfer von häuslicher Gewalt haben Sie das Recht, beim Gericht die Trennung (Art. 175/176 ZGB) vom gewalttätigen Ehepartner zu verlangen - auch wenn der Ehepartner damit nicht einverstanden ist. In einer Ehe, welche von Gewalt geprägt ist, empfehlen wir den Opfern immer, eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen, um beim Gericht die Trennung zu beantragen. Auf Wunsch können wir Ihnen entsprechende Anwaltsadressen vermitteln.
  • Wird eine Ehe auf einseitigen Wunsch eines Ehepartners getrennt, gilt eine zweijährige Wartezeit, bevor die Scheidung (Art.  114 ZGB) verlangt werden kann. Sind beide Partner mit der Scheidung einverstanden, ist die Scheidung vor Ablauf der zweijährigen Frist möglich (Art. 111 ZGB).
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  • Gewaltschutzgesetz / Persönlichkeitsschutz bei häuslicher Gewalt
  • Lebt das Opfer mit der Gewalt ausübenden Person in einer Wohnung zusammen, so kann das Opfer beim Zivilgericht beantragen, den Täter für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung auszuweisen (Art. 28b ZGB). Das Zivilgericht kann in begründeten Fällen, das heisst wo es der Schutz und die Sicherheit von Frau und Kindern erfordert, sehr rasch entscheiden, dass der Täter die eheliche Wohnung verlassen muss. Eine Anwältin oder ein Anwalt kann mit Ihnen zusammen eine solche superprovisorische Massnahme  beim Zivilgericht beantragen.
  • Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann das Opfer zudem beim Zivilgericht beantragen, der gewalttätigen Person insbesondere zu verbieten (Art. 28b ZGB)
  • sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten;
  • sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten;
  • mit dem Opfer Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.

Auch in diesem Fall empfehlen wir Ihnen, sich  die Unterstützung einer Anwältin oder eines Anwalts zu nehmen.
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